(4) Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen:
ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2‑Stunden‑Mischprobe
Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,10 mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,10 mg/l
Benzol und Derivate0,050 mg/l
Sulfid, leicht freisetzbar0,40 mg/l

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-​Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
N oder TNbTäglich
PTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse-​ und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.