(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,
- 2.
- Kühlwasser und Spülwasser sind so weit wie möglich nach Aufbereitung wiederzuverwenden,
- 3.
- Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.
(2) Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:
- 1.
- Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,
- 2.
- Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,
- 3.
- silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Stichprobe mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Abfiltrierbare Stoffe | 30 | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 130 |
| Sulfat | – | 1 000 |
| Fluorid, gelöst | – | 6,0 |
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | 15 | – |
| Ammoniumstickstoff | – | 10 |
(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.