durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1.
- Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,
- 2.
- Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
- 3.
- Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
- 4.
- Nutzung von Abwasser zur Solung.
- 1.
- Rückführung der Sole,
- 2.
- Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1.
- Verwendung hochreiner Sole,
- 2.
- Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
- 3.
- Reduktion von Chlorat mit Säure,
- 4.
- katalytische Reduktion von Chlorat,
- 5.
- Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
- 1.
- Einsatz von Hochleistungsmembranen,
- 2.
- Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßi‑
gen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.
(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
| CSB | 50 mg/l |
| TOC | 20 mg/l |
| Abfiltrierbare Stoffe | 35 mg/l |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern G | 2 |
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.