dern. Der Betreiber hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(5) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
- 1.
- Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
- 2.
- Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
| Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||
| TOC | kg/t | 7,0 | 7,0 | 17 | 0,70 |
| CSB | kg/t | 20 | 20 | 50 | 2,0 |
| N | mg/l | 10 | 50 | 10 | 10 |
| P | mg/l | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,30 | 0,30 | 0,30 | – |
| G | 2 | 2 | 2 | 2 | |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den Parameter CSB in kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegenden Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TN und N sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
| Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
| TOC | 3,3 Tonnen/a | 33 mg/l |
| Abfiltrierbare Stoffe | 3,5 Tonnen/a | 35 mg/l |
| TN | 2,5 Tonnen/a | 25 mg/l |
| N | 2,0 Tonnen/a | 20 mg/l |
(4) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: