grunde zu legen.
(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:
mg/l
Blei0,030 
Cadmium0,0080
Nickel0,10  
Quecksilber0,0010
Benzol0,050 
Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Endparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 31. August 2018 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, sind die Anforderungen an den TOC nach Teil C Absatz 1 und die an den CSB nach Teil C Absatz 3 und Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erst ab dem 31. August 2021 einzuhalten. Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. August 2021 mit der Maßgabe, dass anstelle des TOC der CSB täglich zu messen ist.
G
Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H
Betreiberpflichten
(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1.
An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 2-​Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
a)
tägliche Messung des TOC, der Kohlenwasserstoffe, gesamt, der abfiltrierbaren Stoffe und des TN;
b)
wöchentliche Messung des BSB;
c)
jährliche Messung des CSB.
2.
Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 2-​Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
a)
monatliche Messung des Phenolindex und von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol;
b)
vierteljährliche Messung von Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
Für Raffinerien zur Schmierölproduktion gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur der Phenolindex zu messen ist.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und Teil D Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse-​ und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.