grunde zu legen.
(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:
Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Raffinerien zur Schmierölproduktion.
(3) Im Abwasser dürfen vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:
| mg/l | |
| Blei | 0,030 |
| Cadmium | 0,0080 |
| Nickel | 0,10 |
| Quecksilber | 0,0010 |
| Benzol | 0,050 |
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- G
- Abfallrechtliche Anforderungen
- H
- Betreiberpflichten
- 1.
- An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
- a)
- tägliche Messung des TOC, der Kohlenwasserstoffe, gesamt, der abfiltrierbaren Stoffe und des TN;
- b)
- wöchentliche Messung des BSB;
- c)
- jährliche Messung des CSB.
- 2.
- Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
- a)
- monatliche Messung des Phenolindex und von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol;
- b)
- vierteljährliche Messung von Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
(3) Es ist einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.