An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Arsen | 0,050 |
| Cadmium | 0,0050 |
| Quecksilber | 0,0030 |
| Chrom, gesamt | 0,050 |
| Nickel | 0,050 |
| Kupfer | 0,050 |
| Blei | 0,020 |
| Zink | 0,20 |
| Thallium | 0,050 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 0,10 |
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen:
- 1.
- kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Volumen des Abwasserstroms,
- 2.
- monatliche Messung in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
- a)
- sämtlicher in Teil C Absatz 1 und in Teil D genannter Parameter außer G und
- b)
- der Parameter Chlorid und TN sowie
- 3.
- Messung des mit den Probenahmen nach Nummer 2 korrespondierenden Volumens des Abwasserstroms.
(2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Anhang 48 (weggefallen)
Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1173 - 1174)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
- 1.
- der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,