- ben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
- 2.
- Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
- 3.
- für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
- 4.
- der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche oder elektronische Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
- 5.
- der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- G
- Abfallrechtliche Anforderungen
Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1175 - 1177;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB) | mg/l | 20 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N) | mg/l | 70 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
| Nitritstickstoff (NO-N) | mg/l | 2 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) | 2 | |
(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-