in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-​Fotografie) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1177 - 1179)
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-​Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1.
indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
2.
anderen fotochemische Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3.
Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
getrennte Erfassung von Fixier-​, Entwickler-​, Bleich-​ und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Badbehandlung,
2.
Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film- und Papiertransport,
3.
Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislaufführung,
4.
Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen-​ und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei einem Papier-​ und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m je Jahr.
5.
Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei einem Papier-​ und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich-​ und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-​Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.