in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1177 - 1179)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
- 1.
- indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
- 2.
- anderen fotochemische Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
- 3.
- Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Badbehandlung,
- 2.
- Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film- und Papiertransport,
- 3.
- Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislaufführung,
- 4.
- Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m je Jahr.
- 5.
- Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m je Jahr.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.