| Stichprobe mg/l | |
| Blei | 0,5 |
| Chrom, gesamt | 0,5 |
| Chrom VI | 0,1 |
| Kupfer | 0,5 |
| Nickel | 0,5 |
| Silber | 0,1 |
| Zinn | 2 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
| Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
| Chlor, freies | 0,5 |
Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Für arsenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der Stichprobe einzuhalten.
Anhang 55 Wäschereien (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1180 - 1181)
- A
- Anwendungsbereich
Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
- 1.
- Wollwäschereien,
- 2.
- der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,
- 3.
- der Textilherstellung und -veredlung,
- 4.
- der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
- 5.
- dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
- 6.
- der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
- 7.
- der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,
- 8.
- indirekten Kühlsystemen.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,
- 2.
- Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
- 3.
- Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
- 4.
- organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
- 5.
- chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heimwäsche