Stichprobe
mg/l
Blei0,5
Chrom, gesamt0,5
Chrom VI0,1
Kupfer0,5
Nickel0,5
Silber0,1
Zinn2
Sulfid, leicht freisetzbar1
Cyanid, leicht freisetzbar0,2
Chlor, freies0,5


Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Für arsenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium-​ und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der Stichprobe einzuhalten.
Anhang 55 Wäschereien (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1180 - 1181)
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen
Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1.
Wollwäschereien,
2.
der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,
3.
der Textilherstellung und -​veredlung,
4.
der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5.
dem Waschen von Filtertextilien und -​vliesen,
6.
der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-​Waschsalons mit Selbstbedienungs-​Waschautomaten,
7.
der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten-​ und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch-​ und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,
8.
indirekten Kühlsystemen.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1.
organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-​Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen,
2.
Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-​, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3.
Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
4.
organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5.
chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch-​ und Waschhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus-​ und Heimwäsche