nigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
- 1.
- Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
- 2.
- Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
- 3.
- Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Abfiltrierbare Stoffe | 50 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
| Phosphor, gesamt | 1,5 |
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,1 |
| Blei | 0,3 |
| Cadmium | 0,07 |
| Chrom, gesamt | 0,1 |
| Cobalt | 0,1 |
| Kupfer | 0,1 |
| Nickel | 0,1 |
| Zink | 2 |
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m je Tag Abwasser anfällt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
- E
- Anforderungen für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen