(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB um 5 mg/l.
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB) | 25 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N) | 50 |
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB um 5 mg/l.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
Anhang 21 Mälzereien (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1134)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB) | 25 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110 |
(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB von der algenfreien Probe zu bestim‑