halten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird.
(3) Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-​Stunden-Mischprobe gestellt:
1.
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-​, Nitrit-​ und Nitratstickstoff (N): 50 mg/l.In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird,
2.
Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l,
3.
Giftigkeit:
Giftigkeit gegenüber FischeiernG= 2
Giftigkeit gegenüber DaphnienG= 8
Giftigkeit gegenüber AlgenG=16
Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienG=32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)G= 1,5
(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TN und N sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
TOC3,3 Tonnen/a33 mg/l
Abfiltrierbare Stoffe3,5 Tonnen/a35 mg/l
TN2,5 Tonnen/a25 mg/l
N2,0 Tonnen/a20 mg/l
(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
AOX100 kg/a1,0 mg/l
Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/l
Kupfer5,0 kg/a0,050 mg/l
Nickel5,0 kg/a0,050 mg/l
Zink30 kg/a0,30 mg/l
(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1.
die einzuhaltende AOX-​Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie
2.
die einzuhaltende AOX-​Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-​Stunden-Mischprobe.