halten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird.
(3) Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe gestellt:
- 1.
- Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N): 50 mg/l.In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird,
- 2.
- Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l,
- 3.
- Giftigkeit:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern G = 2 Giftigkeit gegenüber Daphnien G = 8 Giftigkeit gegenüber Algen G = 16 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G = 32 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) G = 1,5
(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TN und N sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
| Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
| TOC | 3,3 Tonnen/a | 33 mg/l |
| Abfiltrierbare Stoffe | 3,5 Tonnen/a | 35 mg/l |
| TN | 2,5 Tonnen/a | 25 mg/l |
| N | 2,0 Tonnen/a | 20 mg/l |
(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
| Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
| AOX | 100 kg/a | 1,0 mg/l |
| Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l |
| Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l |
(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
- 1.
- die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie
- 2.
- die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.