1.
Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:
a)
Optimierung des Wassermanagements,
b)
Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie
c)
Einsatz von kurzen Flotten;
2.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute-​ und Fellkonservierung, insbesondere durch:
a)
Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind:
aa)
DDT,
bb)
Cyclodien-​Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,
cc)
Chlorpyrifos,
dd)
Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.
b)
Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,
c)
Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla‑
ments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.
d)
Einsatz von unvergälltem Salz;
3.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:
a)
Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,
b)
Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,
c)
Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,
d)
haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,
e)
Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,
f)
Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;