Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 27 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer (1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.
§ 28 Persönliche Hilfeleistung (1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde kann Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Einverständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung einer Helferin oder eines Helfers. Bei der Verpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrieben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer den nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zugewiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen, wenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die Fachaufgaben ungeeignet sind oder andere berechtigte Gründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen.
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.
Zehnter Abschnitt. Kosten des Zivilschutzes
§ 29 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden entstehen; personelle und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushaltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewandt werden.
(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13 ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben: Pauschal erstattet werden die Kosten für