- Gemeinschaften.
- 2.3
- Auswahlverfahren
(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den Angaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber enthalten,
- a)
- wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und
- b)
- welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,
- c)
- Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,
- d)
- im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum Connecting Time.
(3) Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu unterrichten. Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.
(4) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst erbringt, direkt oder indirekt
beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zugelassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. Der Nutzerausschuß ist anzuhören. Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.
(5) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.