Anlage 3 (zu § 8)
Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2890 - 2892;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2890 - 2892;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
- Anwendungsbereich
- 2.
- Anforderungen an die Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten
- A.
- Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Übernahme von Mitarbeitern
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben.
Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
- a)
- bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts;
- b)
- bei schweren und wiederholten Verstößen gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muß gewährleistet sein.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
- a)
- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
- b)
- dem Flugplatzunternehmer gegenüber erhebliche Rückstände an Gebühren oder Entgelten, Mieten, Pachten oder aus anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen, die aus der Nutzung des Flugplatzes und seiner Einrichtungen, einschließlich des Start-/Landebahnsystems, oder aus der vertraglichen Gestattung der Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen geschuldet werden.
(3) Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Eine fachliche Eignung kann entweder
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Eine fachliche Eignung kann entweder
- a)
- durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer "Geprüfter Flugzeugabfertiger" und eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder
- b)
- durch eine - den Prüfungsinhalten der Industrie- und Handelskammer vergleichbare - Qualifikation und eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder