Sitzungsraumes. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende hält eine kürzere Frist für geboten. Der Termin der Sitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festgelegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
3.5
Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom Organisator mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muß vom Organisator einberufen werden, wenn
-
die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemäß 1.1 erforderlich ist oder
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dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Nutzerausschusses verlangt wird oder
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der Vorsitzende aus anderen Gründen die Einberufung für erforderlich hält.
4.
Beschlußfassung
4.1
Beschlüsse einschließlich Wahlen können nur gefaßt werden, wenn die geplante Beschlußfassung mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht worden ist.
4.2
Der Nutzerausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung vertreten sind.
4.3
Ist Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorsitzende eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4.4
Die Beschlußfassung zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie zur Geschäftsordnung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nutzerausschusses. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Bei einer Entscheidung über die
Geschäftsordnung ist eine Vertretung mit Ausnahme der Vertretung gemäß 2.2 nicht zulässig.
4.5
Alle anderen Beschlüsse werden aufgrund von Stimmrechten, deren Gewichtung sich am Anteil des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrsaufkommen der letzten abgeschlossenen Flugbahnperiode dieses Flugplatzes orientiert, gefaßt. Ein einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemäß 2.2 darf dabei nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmenanteile auf sich vereinigen.
Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.
5.
Kosten
5.1
Jedes Mitglied trägt seine Kosten selbst. Die Auslagen für Organisation, Vorlagen und Abwicklung werden auf die Mitglieder umgelegt.
Das Nähere zum Umlageverfahren regelt der Nutzerausschuß.
6.
Nutzerausschüsse bei kleineren Flugplätzen
Die zuständigen Luftfahrtbehörden können für Flugplätze mit weniger als 2 Millionen Fluggästen im Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen die Rechte der Nutzer auf andere Weise sichergestellt werden. Diese Regelungen müssen dem Sinn der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der vorstehenden Anforderungen an eine Geschäftsordnung entsprechen.
Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2) (Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden