davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.