(3) Das Deutsche Hämophilieregister erhebt für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben folgende Daten:
- 1.
- die Daten zur meldenden hämophiliebehandelnden ärztlichen Person sowie zum Zeitpunkt und zum Jahr oder Zeitraum der Meldung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung,
- 2.
- die von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person übermittelten anonymisierten Daten nach § 21 Absatz 1a Satz 1 sowie
- 3.
- im Fall der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung des behandelten Patienten
- a)
- das von der Vertrauensstelle nach Absatz 2 erzeugte Pseudonym und
- b)
- die von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person übermittelten Daten nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2.
- 1.
- die Qualität von Diagnostik oder von der Behandlung von Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie mit Hilfe geeigneter Indikatoren zu ermitteln,
- 2.
- mögliche Begleiterkrankungen und Komplikationen zu erfassen,
- 3.
- die Sterblichkeit festzustellen,
- 4.
- eine Transparenz zum Versorgungsgeschehen herzustellen,
- 5.
- die wissenschaftlichen Grundlagen auf dem Gebiet der Gerinnungsstörungen bei Hämophilie weiterzuentwickeln sowie
- 6.
- eine geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten zu ermöglichen.
(4) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person klärt ihre Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über den Zweck des Deutschen Hämophilieregisters auf. Die Aufklärung umfasst die Information über die Möglichkeit, schriftlich oder elektronisch einzuwilligen
- 1.
- in die Aufnahme der pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten in das Deutsche Hämophilieregister und
- 2.
- zur Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
- a)
- in die Rückübermittlung dieser Daten an die meldende hämophiliebehandelnde ärztliche Person sowie