oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.
§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung (1) Erfüllt ein Institut die Beitrags-​ oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.
(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Absatz 2 weg, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.
§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Sinne des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben zu den für inländische Institute geltenden Bedingungen einen Anspruch auf Einbeziehung in eine Entschädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach diesem Gesetz nach Höhe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Unternehmens übersteigt. Vor‑
aussetzung ist, dass dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist.
(2) Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt. Nicht gesichert sind Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen mit Devisen oder Rechnungseinheiten.
(3) Erfüllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in eine Entschädigungseinrichtung einbezogen ist, ihre Verpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht, hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt die Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt.
(4) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats keine Maßnahmen ergreifen oder sich die Maßnahmen nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Zweigniederlassung mit einer Frist von zwölf Monaten von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.