Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt, geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig erklärt, eingezogen oder verwahrt.
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- Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
§ 12 Ermessensbindung Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.
§ 13 Maßnahmen bei Verstößen (1) Bei der Anordnung von Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz einschließlich solcher aus Umweltvorschriften richten sich die zuständigen Behörden auch nach den hierfür in diesen Regelungen sowie nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 vorgeschriebenen Regeln, Verfahren und Gebräuchen.
(2) Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das nach Regel IX/4.1 des in Abschnitt A der Anlage unter Nummer 1 genannten Übereinkommens ausgestellt wurde, sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,
das nach Regel IX/4.3 dieses Übereinkommens ausgestellt wurde, kann von der erteilenden Stelle für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Verantwortliche nach Ablauf einer von dieser Stelle gesetzten Nachfrist die periodische Nachprüfung nicht rechtzeitig beantragt hat oder wenn in erheblichem Umfang gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der Sicherheitsorganisation verstoßen wird.
§ 14 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge*) (1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
(2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat nicht Vertragspartei der zugrundeliegenden internationalen Regelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards.
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- Diese Bestimmung dient zugleich der Umsetzung folgender Vorschriften: Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle); Artikel 8