- mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang vom freien Deck aus haben. Die Schotte und Decks angrenzender Räume müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen beleuchtet und mit einer ausreichenden Lüftung versehen sein, die von anderen Lüftungssystemen getrennt ist. Die Lüftung ist im Decken- und Bodenbereich vorzusehen. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit einem Schutz aus engmaschiger Drahtgaze auszustatten. Die elektrische Installation muss explosionsgeschützt sein.
- 8.
- Ehemalige Laderäume
- 8.1
- Ehemalige Laderäume sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung zu behandeln.
- 8.2
- Laderäume, die nicht mehr als solche genutzt werden, jedoch für Ausstellungen, als Gesellschaftsräume oder andere ähnliche Zwecke verwendet werden, sind wie Unterkunftsräume zu behandeln.
- 9.
- Wasser-Feuerlöschanlage
- 9.1
- Feuerlöschpumpen
- 9.1.1
- Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein.
- 9.1.2
- Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Notfeuerlöschpumpe“). Der Antrieb dieser Pumpe muss vom Hauptmaschinenraum unabhängig sein. Eine geeignete Tragkraftspritze kann hierfür verwendet werden.
- 9.1.3
- Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet werden. Pumpen,
- die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
- 9.1.4
- Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
- 9.2
- Volumendurchfluss
- 9.2.1
- Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von
d = theoretischer Lenzleitungsdurchmesser in mmL = Länge zwischen den Loten in mB = Breite auf Spanten in mH = Seitenhöhe bis Hauptdeck in mDer gesamte Volumendurchfluss braucht nicht größer als 60 m/h zu sein, muss jedoch mindestens 10 m/h betragen. Werden Feuerlöschpumpen mit unterschiedlichem Volumendurchfluss eingebaut, darf keine Pumpe weniger als 80 % des erforderlichen Gesamtvolumendurchflusses, geteilt durch die Anzahl der Pumpen, liefern. - 9.2.2
- Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des theoretischen Lenzleitungsdurchmessers d (siehe Regel 9.2.1) haben.
- 9.2.3
- Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck von 0,27 N/mm (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
- 9.3
- Anschlussstutzen und Feuerlöschschläuche
- 9.3.1
- Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und mit einem zweiten Wasserstrahl