Räume Feuerlöscher Art Anzahl Maschinen-, Kessel- und Heizräume s. Regel 3.3 s. Regel 3.3 Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich ABC-Pulver
Schaummin. 2 Küche ABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher1 Pantry mit Kocheinrichtungen ABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher1 Raum mit Ölheizöfen ABC-Pulver
Schaum
BC-Pulver1 Kontrollstation für elektrische Geräte ABC-Pulver
Kohlendioxid1 Kontrollstation für elektronische Geräte Kohlendioxid 1 Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Farben ABC-Pulver
Kohlendioxid1 Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und Sauerstoff ABC-Pulver
Kohlendioxid1 Raum mit Abfallverbrennungsanlage ABC-Pulver 1 - 12.
- Besondere Vorschriften für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind
- 12.1
- Neubauten müssen zusätzlich zu der nach Regel 3.2 vorgeschriebenen Feuerlöschanlage mindestens über eine weitere fest installierte Feuerlöschanlage im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich verfügen.
- 12.2
- Für Traditionsschiffe, die unter die Regel 12.1 fallen und ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann die Ausrüstung mit einer nicht selbsttätig auslösenden Anlage oder mobilen
- Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, zugelassen werden.
- 12.3
- Auf Traditionsschiffen, die aus Holz gebaut sind, muss im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich eine ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher vorhanden sein, die so anzuordnen sind, dass man von jedem Punkt des Bereiches auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreicht und dass in jedem solchen Bereich mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.
- 13.
- Brandschutzausrüstung
- 13.1
- Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine Person an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert hat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die Aufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.
- 13.2
- Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:
- a)
- einem Hitzeschutzponcho,
- b)
- einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),
- c)
- Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,
- d)
- einem festen Helm,
- e)
- einer elektrischen Sicherheitslampe,
- f)
- einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,
- g)
- einem Brecheisen,
- h)
- einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckflaschen enthaltenen Luft mindestens 1 200 l beträgt, und