RäumeFeuerlöscher ArtAnzahl
Maschinen-, Kessel- und Heizräumes. Regel 3.3s. Regel 3.3
Unterkunfts- und WirtschaftsbereichABC-Pulver
Schaum
min. 2
KücheABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher
1
Pantry mit KocheinrichtungenABC-Pulver
Öl- u. Fettbrandlöscher
1
Raum mit ÖlheizöfenABC-Pulver
Schaum
BC-Pulver
1
Kontrollstation für elektrische GeräteABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Kontrollstation für elektronische GeräteKohlendioxid1
Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie FarbenABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und SauerstoffABC-Pulver
Kohlendioxid
1
Raum mit AbfallverbrennungsanlageABC-Pulver1
12.
Besondere Vorschriften für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind
12.1
Neubauten müssen zusätzlich zu der nach Regel 3.2 vorgeschriebenen Feuerlöschanlage mindestens über eine weitere fest installierte Feuerlöschanlage im Unterkunfts-​ und Wirtschaftsbereich verfügen.
12.2
Für Traditionsschiffe, die unter die Regel 12.1 fallen und ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann die Ausrüstung mit einer nicht selbsttätig auslösenden Anlage oder mobilen
Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, zugelassen werden.
12.3
Auf Traditionsschiffen, die aus Holz gebaut sind, muss im Unterkunfts-​ und Wirtschaftsbereich eine ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher vorhanden sein, die so anzuordnen sind, dass man von jedem Punkt des Bereiches auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreicht und dass in jedem solchen Bereich mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.
13.
Brandschutzausrüstung
13.1
Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine Person an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert hat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die Aufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.
13.2
Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:
a)
einem Hitzeschutzponcho,
b)
einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),
c)
Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,
d)
einem festen Helm,
e)
einer elektrischen Sicherheitslampe,
f)
einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,
g)
einem Brecheisen,
h)
einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckflaschen enthaltenen Luft mindestens 1 200 l beträgt, und