- 1.1
- Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit Ausnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.
- 1.2
- Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.
- 2.
- Navigationsausrüstung
- 2.1
- Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:
- a)
- einen ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass, dessen Deviationstabelle nicht älter als zwei Jahre ist,
- b)
- eine Peilvorrichtung für terrestrische Ortsbestimmung,
- c)
- amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen für das zu befahrende Seegebiet,
- d)
- einen GPS-Empfänger,
- e)
- eine Echolotanlage,
- f)
- ein Handlot,
- g)
- ein Tagsignalscheinwerfer,
- h)
- mehrere wasserdichte Taschenlampen,
- i)
- Signalflaggen und Signalhandbuch,
- j)
- ein Fernglas, das für den gehörigen Ausguck geeignet ist,
- k)
- ein Barometer oder einen Barograph,
- l)
- einen Radarreflektor für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 24 m beträgt.
- 2.2
- Traditionsschiffe, die mehr als zwölf Personen befördern, müssen mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) der Klasse A ausgerüstet sein.
- 2.3
- Das Nautische Jahrbuch und die IMO-Standard-Redewendungen müssen nicht mitgeführt werden.
- 1.
- BetriebssicherheitssystemAuf einem Traditionsschiff muss ein dokumentiertes System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Betriebssicherheitssystem) vorhanden sein. Das System ist auf Grundlage des von der Berufsgenossenschaft herausgegebe‑
- nen Leitfadens für die Umsetzung von Betriebssicherheitssystemen an Bord von Traditionsschiffen (VkBl. 2016 S. 533) zu erstellen.
- 2.
- Prüfung
- 2.1
- Das Betriebssicherheitssystem ist bei der Berufsgenossenschaft zur Prüfung einzureichen.
- 2.2
- Die Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfolgt während der Erst-, Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe.
- 2.3
- Die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs wird mit dem Eintrag im Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe bestätigt.
- 3.
- ZeugnisseDer Betreiber kann bei der Verwaltung ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) beantragen. Die hierfür notwendigen Überprüfungen werden durch Auditoren der Verwaltung durchgeführt.
- 1.
- Abwassersammeltank
- 1.1
- Kapazität von Sammeltanks für Abwasser
- 1.1.1
- Das Volumen von Abwassersammeltanks muss der Kapazität zwischen zwei Abgabeterminen, mindestens aber der von zwei Tagen entsprechen.
- 1.1.2
- Das Volumen der Sammeltanks für Abwasser berechnet sich nach folgender Formel:
- Vs
- = Vpt · P · X
- Vs
- = Volumen des Sammeltanks
- Vpt
- = 20 l pro Person und Tag
- P
- = Anzahl der Personen an Bord
- X
- = Angabe nach x Tagen (x = 1, 2, 3)