- EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
- 3.4
- Auf Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 17, 20 bis 26 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2579; 2001 II S. 58) keine Anwendung. Regel 18 ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge mit einer Länge kleiner als 15 m.
- 4.
- Besichtigung und Zeugniserteilung
- 4.1
- Fischereifahrzeuge müssen den Anforderungen dieses Teils entsprechen. Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge mit den erforderlichen Nebenbestimmungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet von dem letzten Tag der Besichtigung.
- 4.2
- Eine Zwischenbesichtigung ist zwischen dem zweiten und dem dritten Jahresdatum durchzuführen, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt ist.
- 4.3
- Die Funkausrüstung nach Regel 10 unterliegt einer jährlichen Besichtigung.
- 5.
- FahrtbeschränkungenDas Fischereifahrzeug muss eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaffenheit aufweisen und ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich beschränken.
- 6.
- Freibord, Unterteilung und Stabilität
- 6.1
- Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechen. Türen,
- Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kollisionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft.
- 6.2
- Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine Süllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die Berufsgenossenschaft Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Lukensülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
- 6.3
- Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig.
- 6.4
- Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Kapstadt-Übereinkommens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:
Aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung ≥ 0,20 m Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM') ≥ 0,35 m Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung ≥ 0,055 m x Radiant Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung ≥ 0,090 m x Radiant Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung ≥ 0,030 m x Radiant Stabilitätsumfang ≥ 60°
Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwerpunkt über dem Kiel (KG') zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen