- einem Mindestdruck von 0,25 N/mm und einem Volumendurchfluss vonan jede Stelle des Fahrzeuges abzugeben.
- 8.7
- Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.
- 9.
- Rettungsmittel
- 9.1
- Ausrüstungen mit Rettungsflößen
- 9.1.1
- Fischereifahrzeuge von bis zu 24 m Länge müssen mindestens ein Rettungsfloß mit einem Gesamtaufnahmevermögen für alle an Bord befindlichen Personen mitführen.
- 9.1.2
- Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 m können aufblasbare Rettungsflöße des Typs I, die nicht nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zertifiziert sind, mit einem Gesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen als gleichwertiger Ersatz akzeptiert werden. Diese Flöße müssen mindestens ein Gesamtaufnahmevermögen für vier Personen haben und sind jährlich durch eine zugelassene Wartungsstation nach dem Handbuch des Herstellers zu warten.
- 9.1.3
- Die Aufstellung der Rettungsflöße darf die Sicht von der Brücke über den gesamten Horizont nicht behindern.
- 9.1.4
- Fischereifahrzeuge, die unter sehr eingeschränkten Seegangsverhältnissen eingesetzt werden, können von der Ausrüstungspflicht mit Rettungsflößen befreit werden.
- 9.2
- Die Anzahl der Rettungsringe darf abhängig von der Anzahl der Personen an Bord auf der Grundlage einer Risikobewertung verringert werden.
- 9.3
- Für jede an Bord befindliche Person muss zusätzlich zur vorgeschriebenen Rettungsweste eine Arbeitssicherheitsweste mitgeführt werden.
- 9.4
- Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge darf die Berufsgenossenschaft eine abweichende Sicherheitsausrüstung
- festlegen.
- 9.5
- Auf die Mitführung eines Leinenwurfgerätes darf verzichtet werden.
- 10.
- Funkausrüstung
- 10.1.1
- Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:
- a)
- UKW-Handsprechfunkgerät für die Verwendung im mobilen Seefunkdienst,
- b)
- Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mit integriertem GPS-Empfänger.
- 10.1.2
- Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktechnisches Rettungsmittel mitführen.
- 10.2.1
- Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.
- 10.2.2
- Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen mindestens mit einer nach den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit DSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.
- 10.2.3
- Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahrzeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mitgeführt werden.
- 11.
- Das Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge wird nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.