zei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.
§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen (1) Wenn
1.
ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder
2.
für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,
3.
oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist,
verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.
(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.
§ 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) (1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Regelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.
(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen