10 m nicht überschreiten. Als Schlauch-​ und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-​mm-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
3.4
Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich mindestens drei tragbare 6-​kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein.
3.5
In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-​Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2 nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 kW oder mehr erforderlich; eine fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich.
3.6
Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250, aber weniger als 500, müssen zwei Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-​Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden.
3.7
Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1 SOLAS entspricht, nicht erforderlich.
3.8
Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.
3.9
In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet ist.
3.10
Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.
4.
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
4.1
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
a)
auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße nach Absatz 4.2 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer Aufstellung, dass sie frei aufschwimmen können,
b)
zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord vorhanden sein.
4.2
Abweichend von Regel 4.1 Buchstabe a müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
a)
an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes unter Aussetzvorrichtungen, deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht. Erfüllt eines dieser Rettungsboote auch die Anforderungen an ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes, kann auf das separate