Bereitschaftsboot nach Absatz 1 Nummer 2 verzichtet werden,
b)
ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
c)
sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht.
4.3
Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende Rettungsmittel mitführen:
a)
ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, das
aa)
so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann,
bb)
bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes erfüllt,
cc)
unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die Einbootungsposition versehen ist,
b)
zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
c)
sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche auto‑
matisch aufblasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht,
d)
zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-​(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung.
4.4
Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei Schiffen von 50 m Länge oder mehr müssen außerdem sechs Rettungsringe, bei weniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
4.5
Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche befindet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie frei aufschwimmen und abgeworfen werden können.
4.6
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt, müssen mit einem oder mehreren automatisch aufblasbaren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungsvermögen für alle Personen an Bord und einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder einem von der ehemaligen See-​Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein. Außerdem müssen mindestens vier Rettungsringe und für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden an‑