die elastische Lagerung. Überlaminierte Fundamente im Bereich der Motorpratzen sind nicht zulässig.
7.2.1.4
Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine selbsttätige Abstellung des Hauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmierölversorgung sicherstellen (Schmierölmangelsicherung). Die Einstellung der Druckgeber der Schmierölmangelsicherung muss nachstehender Tabelle entsprechen:
Einstellung der DruckgeberSchaltdruck des Druckgeberszeitliche Verzögerung
Alarm0,8 oder 0,9 barkeine bzw. 2 s
Selbsttätige Abstellung0,6 barkeine bzw. 2 s
Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit der Schmierölmangelsicherung vorgesehen werden. Die Abstellung muss durch eine Warnleuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.
7.2.1.5
Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmotoren muss so ausgeführt sein, dass auch bei ungünstigsten Seegangsbedingungen die Ansaugöffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in das Schmieröl der Ölwanne eintaucht.
7.2.1.6
Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersystem vorhanden sein. Die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deckwaschpumpe sein. Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr müssen zwei Pumpen im Frischkühlwassersystem vorhanden sein; es genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann und eine Reservepumpe zur Verfügung steht. Bei einer Leistung bis 75 kW genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann. Bei Kielrohrküh‑
lung sind im Frischkühlwassersystem Absperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.
7.2.1.7
Werden auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr die Dieselmotoren elektrisch gestartet, so sind für Hauptantriebs-​ und Hilfsdieselmotoren getrennte Starterbatterien vorzusehen, die so zu schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch mit der Batterie des anderen Motors gestartet werden kann. Starterbatterien für Dieselmotoren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz verwendet werden. Mit Rücksicht auf die mechanische und thermische Beanspruchung des Starters muss dabei die Kapazität der für eine bestimmte Startergröße verwendeten Batterie begrenzt werden. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starterbatterie für Haupt-​ und Hilfsmotor. Eine weitere Batterie, die für die Versorgung des Bordnetzes vorgesehen ist, muss auch so geschaltet werden können, dass der Hauptantriebsmotor auch mithilfe dieser Batterie gestartet werden kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – sowohl zum Starten des Hauptmotors als auch zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie anzeigt.
7.2.1.8
Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzusehen. Einer der Kompressoren kann an den Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetriebeanlagen oder Verstellpropelleranlagen reicht ein Anlassluftbehälter.
7.2.1.9
Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt sein, dass sechs Anlassvorgänge nacheinander möglich sind.
7.2.1.10
Hauptantriebsmotoren müssen mit umschaltbaren Schmieröl-​Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei Hauptantriebs‑