2.2.1.2
Für das Schmierölsystem genügt ein Einfachfilter. Eine Schmierölmangelsicherung für Hauptantriebsmotoren ist nicht erforderlich.
2.2.1.3
Werden die Hauptantriebsmotoren elektrisch gestartet, so muss die Kapazität der Starterbatterie ausreichend sein, um mindestens sechs aufeinanderfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu gewährleisten. Jedes Fahrzeug muss mindestens über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie verfügen. Die Schaltung hat so zu erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors benutzt, umgekehrt jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen werden kann.
2.2.1.4
Es muss für ausreichend Be- und Entlüftung des Maschinenraums gesorgt werden. Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen zu versehen.
2.2.1.5
Im Maschinenraum muss ein Niveau-​Bilgenalarm vorhanden sein.
2.2.1.6
Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann. Auf ein Mantelrohrsystem für frei liegende Hochdruck-​Brennstoffleitungen zwischen Einspritzpumpen und -​ventilen kann verzichtet werden. Brennstofffilter können als Einfachfilter ausgeführt sein.
2.2.1.7
Am Steuerstand müssen Kontrollanzeigen nach Vorgabe des Motorenherstellers, mindestens jedoch Anzeigen für Motordrehzahl, Schmieröldruck und -​temperatur, Kühlwasser einschließlich der dazugehörigen optischen und akustischen Alarme, sowie der optische und akustische Signalgeber des Bilgenalarms installiert sein.
2.2.2
Lenzeinrichtungen
2.2.2.1
Alle Fahrzeuge müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den
Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.
2.2.2.2
Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlagventil aus. Auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/Seewassersystem auszuführen.
2.3
Elektrische Einrichtungen
2.3.1
Für die elektrische Energieversorgung genügt ein Wellengenerator.
2.3.2
Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert werden. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
2.3.3
Ein Anschlusskasten für den Landanschluss ist nicht erforderlich.
1.
Offshore-​Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-​, Regel-​ und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.
2.
Offshore-​Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Fahrgast-​Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen den Anforderungen des Kapitels X des SOLAS-​Übereinkommens und des HSC-​Codes 2000 entsprechen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3.
Offshore-​Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen Vorschriften seediensttauglich sein.