8.1
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-​Übereinkommens zu besichtigen.
8.2
Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 auch eine anerkannte Organisation beauftragen.
8.3
Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
8.4
Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Regel 9. Artikel 16 und 19 des Freibord-​Übereinkommens gelten entsprechend.
8.5
Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
8.6
Besichtigungs-​ und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
8.7
Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
9.
ZeugnismusterDas Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“
SchiffsöffnungSchiffslänge:
L < 12 m
Schiffslänge:
12 m L < 18 m
Schiffslänge:
18 m L < 24 m
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.
Bereich 1Bereich 1Bereich 2Bereich 1Bereich 2
Türen (Reg. 12, 17, 18)300 mm  400 mm  230 mm  500 mm  300 mm
Luken (Reg. 14-1)300 mm  400 mm  230 mm  500 mm  300 mm
Notausstiege300 mm  400 mm  230 mm  500 mm  300 mm
Luft- und Peilrohre (Reg. 20)760 mm  760 mm  450 mm  760 mm  450 mm
verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18)760 mm  800 mm  550 mm  850 mm  650 mm
Lüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter, Reg. 19(3))900 mm2 100 mm1 100 mm3 300 mm1 700 mm
Geländer (Reg. 24, 25, 26, 27)Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).
MindestfreibordDer Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt.Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
Mindestbughöhe (Reg. 39)Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.
Fenster (Reg. 23)Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen
(z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.
Bullaugen (Reg. 23)Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten.Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Sülllose Montageöffnungen und GlattdecklukenSülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nachgewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.
MannlöcherMannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).
1.
AllgemeinesSchiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen. Bezüglich der Ausrüstung der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieses