- 7.4
- Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.
- 7.5
- Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzuwenden bei:
- 7.5.1
- Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äußerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Sammlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallel geschaltete beheizte Rohre erfolgen muss,
- 7.5.2
- beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren Durchmesser als 102 mm besitzen,
- 7.5.3
- beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,
- 7.5.4
- solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt,
- 7.5.5
- Durchlauf-Dampferzeuger.
- 8.
- Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen
- 8.1
- Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstandanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen erkennbar bleibt.
- 8.2
- Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitun‑
- gen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 1 000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben. Die dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung haben.
- 8.3
- Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
- 8.4
- Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines direkt anzeigenden Wasserstandanzeigers muss mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches liegen.
- 8.5
- An jedem Wasserstandanzeiger muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
- 8.6
- Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
- 8.7
- Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasvorgang muss eindeutig erkennbar sein.
- 8.8
- Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel aufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der Einrichtungen muss die