verhindert wird, genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung des Dampfes bei abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 13.1.5 bleibt hiervon unberührt.
13.2
Druckregler und Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
13.2.1
Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden.
13.2.2
Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Ansprechen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
13.2.3
Für Abhitzedampferzeuger siehe unter Abschnitt 17.1.
14.
Überwachung des Speisewassers
14.1
Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den Dampf-​ und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw. Fetteinbruch entfallen. Die Speisewasserüberwachung kann ersetzt werden durch die Überwachung ölverdächtigen Kondensats. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes hat eine Alarmierung zu erfolgen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.
14.2
Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf-​ und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Die Überwachungseinrichtung muss bei Fremdstoffeinbruch eine Alarmierung auslösen. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.
15.
Kennzeichnung
15.1
An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
15.1.1
Name und Firmensitz des Herstellers,
15.1.2
zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
15.1.3
zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,
15.1.4
Herstellnummer und Herstelljahr,
15.1.5
die zulässige Heißdampftemperatur in °C, soweit der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist.
15.2
Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
15.3
Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.
16.
Reinigungs-​ und Besichtigungsöffnungen
16.1
Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden können. Einbauten müssen so gestaltet sein, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen für die Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
16.2
Für die Größe der Öffnungen an wasser-​ oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt Folgendes:
16.2.1
Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen-​ oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm, nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400