- 7.3
- Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter LW abgesenkt werden könnte, dürfen nicht verwendet werden.
- 7.4
- Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den Heißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischen liegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
- 7.5
- Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbegrenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muss eindeutig erkennbar sein.
- 8.
- Niedrigster Wasserstand und Einführung der Vor- und Rücklaufleitung
- 8.1
- Für jede Heißwassererzeugungsanlage, ausgenommen Anlagen mit Membranausdehnungsgefäß, muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der am Heißwassererzeuger, Ausdehnungsgefäß oder Auffangbehälter durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke mit den Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht wird.
- 8.2
- Der niedrigste Wasserstand (LW) muss bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) festgesetzt sein.
- 8.3
- Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke müssen auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
- 8.4
- Der niedrigste Wasserstand (LW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muss mindestens 50 mm über der
- Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem aus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.
- 8.5
- Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfraum betrieben werden, sind so einzurichten, dass sie mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten und tiefsten Punkt der Einströmöffnung aus zu messen.
- 8.6
- Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muss die Vorlaufleitung von der höchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.
- 8.7
- In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung, insbesondere ein Rückschlagventil oder eine Rückschlagklappe, einzubauen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.
- 8.8
- Bei Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt, entfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.5 und 8.7 bezüglich des Abstandes zwischen dem höchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.
- 9.
- Wasserstandanzeigeeinrichtungen und Strömungsbegrenzer
- 9.1
- Jeder Heißwassererzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstandanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen, dass der Was‑