- den sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschalten und verriegeln (Druckbegrenzer). Es genügt an jedem Heißwassererzeuger ein Druckbegrenzer, wenn die Anlage, insbesondere beim Vorlaufverteiler, mit einem weiteren Druckbegrenzer ausgerüstet ist. Es ist anlagenbezogen festzulegen, ob hierbei außer der Beheizung auch die Umwälzpumpen abzuschalten sind.
- 14.3
- Druckbegrenzer gegen Druckunterschreitung in Anlagen mit Fremddruckhaltung
- 14.3.1
- Es müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines anlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netzumwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Mindestdruckbegrenzer).
- 14.3.2
- Bei Verwendung von Überströmventilen muss beim Ansprechen eines der Mindestdruckbegrenzer nach Abschnitt 14.3.1 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlossen werden.
- 15.
- Überwachung des Kreislaufwassers
- 15.1
- Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.
- 16.
- Kennzeichnung
- 16.1
- An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
- 16.1.1
- Name und Firmensitz des Herstellers,
- 16.1.2
- zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
- 16.1.3
- zulässige Vorlauftemperatur in °C,
- 16.1.4
- zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,
- 16.1.5
- Herstellnummer und Herstelljahr.
- 16.2
- An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
- 16.2.1
- Name und Firmensitz des Herstellers,
- 16.2.2
- zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
- 16.2.3
- zulässige Vorlauftemperatur in °C,
- 16.2.4
- Volumen in m oder l,
- 16.2.5
- Herstellnummer und Herstelljahr.
- 16.3
- Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.
- 16.4
- Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.
- 17.
- Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
- 17.1
- Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden können. Einbauten müssen so gestaltet werden, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
- 17.2
- Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugern gilt Folgendes:
- 17.2.1
- Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400