instand gesetzt und überwacht werden können und in demselben Raum tätige Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
2.1.2
Dampf-​ und Heißwassererzeuger müssen unter Berücksichtigung der durch die Bewegungen des Schiffes im Seegang auftretenden zusätzlichen Belastungen sicher aufgestellt und befestigt werden. Die Fundamente müssen von allen Seiten zugänglich gemacht werden können. Die durch Lagerungs-​ und Befestigungselemente eingeleiteten Kräfte dürfen in den Kesselwandungen keine unzulässigen Spannungen hervorrufen. Die Wärmedehnung der Dampf-​ und Heißwassererzeuger darf durch Lagerungs-​ und Befestigungselemente sowie durch die angeschlossenen Rohrleitungen nicht unzulässig behindert werden.
2.1.3
Armaturen der Dampf-​ und Heißwassererzeuger und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen angebrachten Sicherheits-​ oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass diese gefahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können. Aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Abschäum-​, Abschlämm-​, Entleerungs-​ und sonstigen Einrichtungen betriebsmäßig ausströmende Medien sind gefahrlos abzuführen.
2.2
Freiräume für Bedienung und Wartung
2.2.1
Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite kann durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.
2.2.2
In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,6 m.
2.2.3
Bei zylindrischen Kesselkörpern, die senkrecht angeordnet sind, kann die Durchgangsbreite an einer Seite auf 0,3 m verringert werden.
2.2.4
Die lichte Höhe über dem Kessel muss mindestens 0,75 m betragen.
2.2.5
Sämtliche Reinigungs-​ und Besichtigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein.
1.
GeltungsbereichDieses Kapitel gilt für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
ÖlfeuerungsanlageUnter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssigen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen Regel-​, Steuer-​ und Überwachungseinrichtungen.
2.2
Ölbrenner
2.2.1
Automatische BrennerDies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs-​ und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleistung der Brenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
2.2.2
Teilautomatische BrennerDies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern dadurch unterscheiden, dass die Inbetriebnahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und dass nach einer betrieblichen Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.
2.3
Brenner als BaueinheitBrenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen wie