ist gewährleistet, wenn der Leistungsschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:
2.1
Drehzahl des Saugzuggebläses,
2.2
Druck vor dem Gebläse,
2.3
Differenzdruck am Gebläse,
2.4
Feuerraumdruck,
2.5
Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Abschnitt 2.1 bis 2.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach Abschnitt 2.1 bis 2.5 verarbeitet werden.
1.
GeltungsbereichDie nachfolgenden Anforderungen gelten für die Beschaffenheit des Speise-​ und Kesselwassers von Schiffsdampfkesseln und für das Kreislauf-​ und Ergänzungswasser von Heißwassererzeugern.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit < 0,2 μS/cm, gemessen hinter starksaurem Probenahme-​Kationenaustauscher, und einer Kieselsäurekonzentration < 0,02 mg/l.
2.2
Salzarmes Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit < 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-​Kationenaustauscher.
2.3
Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-​Kationenaustauscher.
2.4
Konditionierung im Sinne dieser Anforderungen ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen drei Fahrweisen unterschieden wird.
2.4.1
Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und Kesselwasser, deren pH-​Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist.
2.4.2
Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird.
2.4.3
Konditionierung mit Alkalisierungs-​ und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit salzfreiem Speisewasser, dessen pH-​Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff zudosiert wird.
2.5
Kreislaufwasser ist Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und den Wärmeverbrauchern umgewälzt wird.
2.5.1
Salzarmes Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemessenen Leitfähigkeit 100 μS/cm.
2.5.2
Salzhaltiges Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemessenen Leitfähigkeit > 100 μS/cm.
2.6
Füll- und Ergänzungswasser ist das für die Erstbefüllung oder zum Ersatz von Verlusten zugeführte Wasser.
3.
Anforderungen an die Wasserqualität von Dampferzeugern
3.1
Anforderungen an Speise-​ und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Dampferzeuger schadensfrei und sicher betreiben zu können. Diese Anforderungen werden in der Regel von den Einflussfaktoren Bauart, Betriebsüberdruck und Betriebsbedingungen des Dampferzeugers bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind in den Tafeln 1 bis 5b die Anforderungen an das Speise-​ und Kesselwasser festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampferzeugers salzfreies, salzarmes oder salz‑