- Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist vorzusehen.
- 4.6
- ÖlschlammfilterIn der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.
- 5.
- Ölbrenner
- 5.1
- Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen.
- 5.2
- Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
- 5.3
- Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) Mindestdurchsatz (l/h) > 3 000 – 6 000 100 > 6 000 – 10 000 150 > 10 000 200 - 6.
- Dampfkessel
- 6.1
- KesselauslegungDer Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- 6.1.1
- Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand sicherzustellen.
- 6.1.2
- Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermieden werden.
- 6.1.3
- An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen vorhanden sein.
- 6.1.4
- Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ablagerungen muss
- einfach zu handhaben sein.
- 6.2
- Ausrüstung
- 6.2.1
- An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme vorhanden sein.
- 6.2.2
- Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturanzeige vorhanden sein.
- 7.
- Zusätzliche AnforderungenÜber die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:
- 7.1
- Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
- 7.1.1
- bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm,
- 7.1.2
- bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter,
- 7.1.3
- bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende,
- 7.1.4
- bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 s ist zulässig.Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.Bei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.
- 7.2
- Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen nachzuweisen.