- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:
| a) | Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) | in | Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)), |
| b) | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) | in | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)), |
| c) | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) | in | UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). |
- 6.
- ZeugnismusterDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
- B.
- Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
- 1.
- Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC
- 1.1
- Prüfungszuständigkeiten
- 1.1.1
- Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der
- Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende Anwendung.
- 1.1.2
- Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.
- 1.1.3
- Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird, und seinem Stellvertreter.
- 1.1.4
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.
- 1.1.5
- Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens