tungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.
2.2.2
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-​Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-​Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-​Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-​Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-​Übereinkommens bedarf es nicht.
2.2.3
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-​Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-​Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-​Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-​Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.
3.
ErsatzausfertigungFür einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
4.
Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei
4.1
Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
a)
an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
b)
an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei
bleiben unberührt.
5.
Anerkennung von Prüfungen im Fach GerätekundeFür eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.
D.
Entzug von Funkzeugnissen
1.
Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.
2.
Für den Entzug zuständig ist
a)
bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
b)
bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.
3.
Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.
Anhang zu Anlage 1 (Fundstelle: BGBl. I 2018, 239 - 243)

1.
Anwendungsbereich