kelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.
C.I.3.
(Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)
1.
(weggefallen)
1.1
(weggefallen)
1.2
(weggefallen)
1.3
(weggefallen)
2.
AntragsprinzipFür Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich.
3.
Rettungsmittel
3.1
(Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.
3.2
(Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind.
4.
Alarmanlagen
4.1
(Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-​Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Si‑
gnal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.
4.2
Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.
5.
Schiffsdatenschreiber
5.1
(Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-​Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen.
5.2
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -​zeugnisse beizufügen.
C.I.4.
Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
1.
Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ
1.1
Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-​Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.
1.2
Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: