4.
Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-​Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-​Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreibenDie Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-​Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-​Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.
C.I.7.
(Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)Schiffsidentifikationsnummer(Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.
C.II.
Internationales Freibord-​Übereinkommen von 1966Schiffe mit frühem BaujahrVorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schif‑
fe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen.
C.III.
Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW-​ÜbereinkommenDurchführung von ErprobungenDie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-​Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-​Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen.
D.
Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge
D.I.
Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind
1.
Allgemein anerkannte internationale VorschriftenDer Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn
a)
der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufge‑