- Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen.
- 2.
- Seesicherheits-UntersuchungFür den Betrieb von Schiffen in der deutschen Küstenschifffahrt sind die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einzuhalten.
- 3.
- BesatzungSchiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-Übereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.
- E.
- Verweisung auf technische RegelwerkeSoweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 1a (zu den §§ 6 und 6a)
Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (Fundstelle: BGBl. I 2018, 244 - 334;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (Fundstelle: BGBl. I 2018, 244 - 334;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Anwendungsbereich
- 1.1
- Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind insbesondere
- a)
- vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m,
- b)
- Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung findet,
- c)
- vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen.
- 1.2
- Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für
- a)
- vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG,
- b)
- neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.
- 1.3
- Dieser Teil gilt nicht für
- a)
- Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
- b)
- Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
- c)
- Sportboote, sofern sie
- aa)
- nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und
- bb)
- zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.
- 2
- BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Teils ist