- Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
- f)
- das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
- g)
- das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;
- 2.15
- Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
- 3
- Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
- 3.1
- Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
- 3.2
- Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen Anforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 mindestens die Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458) geänderten Fassung eingehalten werden.
- 3.3
- Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggen‑
- staat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicherstellt.
- 4
- Besichtigung und Zeugniserteilung
- 4.1
- Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss an Bord der Schiffe mitgeführt werden.
- 4.2
- Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:
- a)
- das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt werden;
- b)
- das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe“;
- c)
- das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;
- d)
- im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate ausgestellt;
- e)
- im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.
- 5
- Fahrterlaubnis in besonderen Fällen
- 5.1
- Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheitszeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise oder mehrere Reisen aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist, dass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieses Teils in anderer Weise sichergestellt wird