und das Sicherheitsniveau dieses Teils insgesamt nicht gesenkt wird.
5.2
In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer jeder einzelnen Reise mindestens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden.
6
Fahrtbeschränkungen
6.1
Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Die Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.
6.2
Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.
6.3
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr, fahren.
6.4
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten
a)
bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,
b)
bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
c)
bei Nebel mit einer Sichtweite
aa)
von weniger als 500 m oder
bb)
zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.
Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm-​ oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
6.5
Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Starkwind-​ und Sturmwarnungen.
7
Zulässige Fahrgastzahl
7.1
Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht-​ und Rettungswege und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu berücksichtigen.
7.2
Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
8
Freibord
8.1
Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes.