Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte Lichtmaschine sein kann.
10.4
NotstromquellenSofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher einschließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.
11
BrandschutzFür vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts-​ und Wirtschaftsräume, Treppenschächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden. Feuerlöschanlagen sind so auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage erfüllt wird.
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ZeugnismusterDie Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und der Fahrterlaubnis in besonderen Fällen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
1.
Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung zählende Personen an Bord haben – ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe – dürfen das Gebiet seewärts der Grenzen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung
nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren.
2.
Sie müssen dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.1
Die Fahrten dürfen nur im Sommerhalbjahr und nur während des Zeitraumes in dem die Fahrrinne ausgetonnt ist, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, bei guter Sicht (mindestens 1 000 m), ruhiger Wetterlage (höchstens Windstärke 5 Beaufort), ruhiger See (höchstens Seegang 3) und keiner Gewitterneigung unter Beachtung der Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes durchgeführt werden.
2.2
Die Fahrtdauer zwischen Häfen darf in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.
2.3
Das Fahrzeug ist mit einem zugelassenen aufblasbaren Rettungsfloß mit einer Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen auszurüsten, für alle an Bord befindlichen Personen sind zugelassene Rettungswesten vorzusehen, die für die Küstenfahrt vorgeschriebenen, zugelassenen Schiffsnotsignale sind mitzuführen. Die Zulassung muss jeweils entsprechend der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt sein.
2.4
Auf Binnenschiffen mit einer Länge bis 45 m muss zusätzlich ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassener und regulierter Kompass an Bord sein.
2.5
Die letzte Bodenbesichtigung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
2.6
Binnenschiffe dürfen Containerladung nur dann in dem bezeichneten Gebiet transportieren, wenn sie Anhang II Kapitel 22 der BinSchUO erfüllen; unbeschadet dessen dürfen dabei nur gesicherte Container transportiert werden.