- 6.1
- Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn
- a)
- das Schiff ein historisches Wasserfahrzeug ist,
- b)
- an seiner Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht,
- c)
- zu erwarten ist, dass der Betrieb nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe b vorzulegenden Nutzungskonzept und nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe c vorzulegenden Prüfbericht die in Regel 5 genannten Anforderungen erfüllt, und
- d)
- die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung ergeben hat.
- 6.2
- Wird ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau, einen Nachbau oder ein Segelschulungsschiff beantragt, gilt Regel 6.1 mit der Maßgabe, dass die Berufsgenossenschaft nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
- 6.3
- Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
- Angaben zur Schiffsgeschichte mit beweiskräftigen Belegen für die Authentizität und Identität des Schiffes, z. B. in Form von Fotografien, Zeichnungen oder sonstigen relevanten Materialien;
- b)
- ein Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das Schiff zur Vermittlung historischer Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft eingesetzt wird;
- c)
- ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters aus dem hervorgeht, dass die vorgesehene Mittelverwendung den Anforderungen der Regel 5 entspricht. Grundlage der Prüfung sind die letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. Bei Erstanträgen ist das erwartete Ergebnis zum Ende der ersten drei Geschäftsjahre maßgeblich;
- d)
- ein Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung als historisches Wasserfahrzeug, wenn die nach Buchstabe a vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau oder einen Nachbau beantragt wird.
- a)
- neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Historizität vorliegen oder
- b)
- sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben.
- 7.
- Sachverständige
- 7.1
- Sachverständige sind:
- a)
- natürliche Personen oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den Bestimmungen dieses Teils durch die Berufsgenossenschaft anerkannt sind,
- b)
- Bedienstete der Berufsgenossenschaft, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige erfüllt sind, und
- c)
- Bedienstete der Denkmalschutzbehörden der Länder, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige erfüllt sind.
- 7.2
- Als Sachverständiger kann anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr bietet, dass er seine Tätigkeit als Gutachter unabhängig und frei von Weisungen ausübt.
- 7.3
- Ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger